LSG Bayern - Beschluss vom 18.02.2014
L 11 AS 15/14 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 313/10

LSG Bayern - Beschluss vom 18.02.2014 (L 11 AS 15/14 NZB) - DRsp Nr. 2014/5385

LSG Bayern, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 15/14 NZB

DRsp Nr. 2014/5385

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.12.2013 - S 15 AS 313/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 07.11.2009 bis 29.11.2009 in Höhe von 591,18 EUR sowie die Erstattung überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 108,95 EUR wegen einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit des Klägers.

Mit Bescheid vom 22.06.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009. Im Rahmen einer am 24.06.2009 erstellten Eingliederungsvereinbarung ist der Kläger darüber belehrt worden, dass er bei Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einholen müsse, ansonsten entfalle der Anspruch auf Alg II.