LSG Bayern - Beschluss vom 17.08.2012
L 7 AS 564/12 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1666/12

LSG Bayern - Beschluss vom 17.08.2012 (L 7 AS 564/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/18932

LSG Bayern, Beschluss vom 17.08.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 564/12 B ER

DRsp Nr. 2012/18932

Tenor

I.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Juli 2012 werden zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Strittig ist, ob dem Antragsteller ab 01.07.2012 Arbeitslosengeld II zusteht, insbesondere, ob Einkommen und Vermögen seiner Lebensgefährtin anrechenbar sind und ob der Antragsteller selbst über verwertbares Vermögen verfügt.

Der 1973 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Er wohnte zunächst im Landkreis E. zusammen mit seiner 1976 geborenen Lebenspartnerin, die wegen eines Studiums vom Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen war. Die Lebenspartnerin ist ungarische Staatsangehörige, hat ihr Studium inzwischen beendet und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Der Antragsteller strengte eine Vielzahl von Gerichtsverfahren gegen die Behörden an, die für den Vollzug des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) zuständig waren und sind.