I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 1. einerseits und die Antragstellerinnen zu 2. und 3. andererseits jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die Antragstellerinnen zu 2. und 3. tragen ihren Anteil gesamtschuldnerisch.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 60.000,- festgesetzt.
I. Der Antragsteller zu 1. ist mit weiteren Ärzten in A-Stadt in örtlicher Berufsausübungsgemeinschaft radiologisch und strahlentherapeutisch vertragsärztlich tätig. Die Antragstellerinnen zu 2. und 3. betreiben gemeinschaftlich eine fachärztlich internistische/hämato-logische Praxis.
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