LSG Bayern - Beschluss vom 17.01.2013
L 7 AS 5/13 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2892/12

LSG Bayern - Beschluss vom 17.01.2013 (L 7 AS 5/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/4125

LSG Bayern, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 5/13 B ER

DRsp Nr. 2013/4125

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom

4. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehren vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) die Erstattung von Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille für die Bf zu 2) in Höhe von 591,43 Euro.

Mit Beschluss vom 04.12.2012 lehnte das Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Weder sei ein Anordnungsanspruch noch sei ein Anordnungsgrund gegeben. Die Bf zu 2) habe die Gleitsichtbrille bereits im September 2012 erworben und die Kosten hierfür offensichtlich aufbringen können.

Hiergegen haben die Bf "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Gleitsichtbrille stelle eine unabweisbaren besonderen Bedarf dar.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und als solche zu verwerfen, unanhängig davon, dass die Bf "Berufung" eingelegt und Beschwerde gemeint haben.

Die Beschwerde des Bf zu 1) ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht Rechtinhaber eines Kostenerstattungsanspruchs für eine Brille, die die Bf zu 2) benötigt, sein kann.

Die Zulässigkeit der Beschwerde der Bf zu 2) scheitert jedoch daran, dass der Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht wird, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).