I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg), von der er seit 04.12.2006 Arbeitslosengeld II bezieht, einen Anspruch auf vorläufige Zahlung der Kosten für eine CBW-Brücke (Inlay-/Adhäsivbrücke) in Höhe von EUR 1.850,85 hat.
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