LSG Bayern - Beschluss vom 16.09.2013
L 7 AS 441/12
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 891/09

LSG Bayern - Beschluss vom 16.09.2013 (L 7 AS 441/12) - DRsp Nr. 2013/21813

LSG Bayern, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 441/12

DRsp Nr. 2013/21813

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrt Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 28.08.2008 bis 31.08.2009. Strittig ist insbesondere, ob die Klägerin trotz zweier Lebensversicherungen hilfebedürftig war.

Die 1952 geborene alleinstehende Antragstellerin ist gelernte Bürokauffrau. Sie war von 1967 bis 1979 und von 1987 bis 2007 als Bürokraft erwerbstätig. Von 01.04.2007 bis Ende August 2009 war die Klägerin arbeitslos. Das Arbeitslosengeld gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von monatlich 889,80 Euro endete zum 05.09.2008.

Seit Oktober 1999 bewohnt die Klägerin eine Zweizimmerwohnung mit 57 qm Wohnfläche in A-Stadt. Hierfür hatte die Klägerin in der strittigen Zeit monatlich eine Grundmiete von 627,- Euro, zuzüglich Nebenkosten von 123,- Euro sowie 40,- Euro für eine Garage zu zahlen.

Die Klägerin stellte am 28.08.2008 beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei legte sie Unterlagen zu zwei Kapitallebensversicherungen vor.