Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Geltendmachung der Entschädigung für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 05.01.2012 gewährt.
I.
Streitig ist, ob der Antragstellerin für die Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines Untersuchungstermins am 05.01.2012 Wiedereinsetzung gemäß §
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) vom Betreuer der Antragstellerin unter dem Az. L 15 VG 10/09 für diese anhängig gemachten Rechtsstreit wurde die Antragstellerin am 05.01.2012 auf Anordnung des Gerichts ärztlich begutachtet. Der Betreuer begleitete die Antragstellerin zum Untersuchungstermin. Die Gutachterin bestätigte die Notwendigkeit einer Begleitperson wegen der Angsterkrankung der Antragstellerin.
Mit Entschädigungsantrag vom 09.01.2012 beantragte der Betreuer als Begleitperson, ihm für Verdienstausfall sowie Fahrtkosten eine Entschädigung zu gewähren.
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