Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.06.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 20.12.2012 unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. wird abgelehnt.
I.
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) macht Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. W. geltend.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (
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