LSG Bayern - Beschluss vom 16.05.2013
L 2 SF 174/12 B
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 270/07

LSG Bayern - Beschluss vom 16.05.2013 (L 2 SF 174/12 B) - DRsp Nr. 2013/16012

LSG Bayern, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen L 2 SF 174/12 B

DRsp Nr. 2013/16012

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.06.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 20.12.2012 unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) macht Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. W. geltend.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) streiten die Beteiligten über die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. statt 20 v.H. im Wege eines Überprüfungsantrags für einen Arbeitsunfall vom 16.01.1995.