LSG Bayern - Beschluss vom 16.05.2013
L 11 AS 348/11
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1096/09

LSG Bayern - Beschluss vom 16.05.2013 (L 11 AS 348/11) - DRsp Nr. 2013/15635

LSG Bayern, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 348/11

DRsp Nr. 2013/15635

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.01.2011 wird verworfen

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2007, die der Beklagte wegen des Eintritts zweier Sanktionen um insgesamt 30 v. H. der Regelleistung (104.- EUR) gekürzt hat. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Absenkung seines Leistungsanspruches um 10 v.H. bzw. um 20 v. H. auch für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 (70.- EUR bzw. 138.- EUR) wegen des Eintritts dieser Sanktionen. Zudem wendet er sich gegen ein Erstattungsbegehren des Beklagten in Höhe von 236,17 EUR. Zuletzt begehrt er die Übernahme einer Stromkostennachzahlung in Höhe von 140,28 EUR durch den Beklagten.

Der Kläger bezog seit Januar 2005 Alg II (zuletzt mit Bescheid vom 25.04.2007 für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 30.11.2007).

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