Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.04.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig sind Meldeaufforderungen zu Vorspracheterminen am 26.03.2013, 27.03.2013 und 10.04.2013.
Die Antragsteller (ASt) beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Zuletzt wurde mit Bescheid vom 22.11.2012 Alg II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 in Höhe von insgesamt 1.046 EUR monatlich bewilligt.
Jeweils mit Schreiben vom 21.03.2013 lud der Ag die ASt zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 26.03.2013 um 08:00 Uhr (ASt zu 1.) bzw. für den 27.03.2013 um 11:00 Uhr (ASt zu 2.) in die Räumlichkeiten des Jobcenters ein. Dagegen haben die ASt Klage beim Sozialgericht Bayreuth (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|