Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.03.2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.
II.Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth vorbehalten.
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 21.02.2013 hat die Antragstellerin (ASt) beim Sozialgericht Bayreuth (
Mit Beschluss vom 12.03.2013 hat das
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