Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.04.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007. Die Beklagte hat für diesen Zeitraum die Leistungen um 30 % der Regelleistungen abgesenkt (streitiger Betrag 3 x 104,00 EUR = 312,00 EUR).
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