I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I. Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 28.08.2006 die Leistung bis 31.03.2007 bewilligt.
Am 25.09.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht Landshut (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|