LSG Bayern - Beschluss vom 15.05.2013
L 7 AS 258/13 ER
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 1/13

LSG Bayern - Beschluss vom 15.05.2013 (L 7 AS 258/13 ER) - DRsp Nr. 2013/15811

LSG Bayern, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 258/13 ER

DRsp Nr. 2013/15811

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom 22. April 2013 wird an das zuständige Sozialgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Arbeitslosengeld II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der 1969 geborene Antragsteller wurde mit dem Tod seiner Mutter am 11.02.2010 neben seinen beiden Brüdern zu einem Drittel Miterbe des Hauses, in dem er selbst wohnt. Das Haus hat nach Angaben des Antragsgegners eine Wohnfläche von 150 qm und laut einem Gutachten des Gutachterausschusses des Landkreises einen Verkehrswert von 165.000,- Euro.

Bereits im Jahr 2011 kam es zu einem Eilverfahren, in dem der Antragsteller erfolglos höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrte (Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23.08.2011, S 11 AS 773/11 ER; Beschluss des Bay. Landessozialgerichts vom 14.12.2011, L 16 AS 720/11 B ER).

Im Jahr 2012 bot der Antragsgegner dem Antragsteller mehrfach an, Arbeitslosengeld II in Form eines Darlehens zu gewähren. Zuletzt erfolgte ein derartiges Angebot in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Augsburg am 08.11.2011 (S 17 AS 1011/12). Dort wurde ein Vergleich geschlossen, der nach Angaben des Antragsgegners ein sechsmonatiges Darlehen gegen dingliche Sicherung im Grundbuch beinhaltete.