Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 9.2.2008 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
I. Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte für das durch Rücknahme erledigte Hauptsacheverfahren wegen Beitragserstattung der Klägerin 1/4 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat (§ 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klägerin war nach den Feststellungen der Beklagten vom 01.01.1990 bis 30.09.1998 und offenbar auch später erneut Mitglied der Beklagten. Sie war zunächst (bis 31.12.1994) aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig, dann bis 31.10.1996 als Arbeitslose pflichtversichert und bis 30.09.1998 als Angestellte freiwillig versichert.
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