I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. November 2011, Az.: S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt für den Zeitraum vom 04.11.2010 bis 31.12.2010 vom Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) die Übernahme von Schülerbeförderungskosten.
Mit Bescheid vom 07.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011 lehnte der Bg die Übernahme von Schulbeförderungskosten für den Zeitraum vom 04.11.2010 bis 31.12.2010 ab. Ein Rechtsanspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II bestehe nicht, da keine atypische Bedarfslage vorgelegen habe.
Hiergegen hat der Bf Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben mit der Begründung, es liege eine atypische Bedarfslage vor angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Bf. Dies rechtfertige auch, dass der Bf nicht die nächstgelegene Schule sondern eine weiter abgelegene Schule besuche. Unter Vorlage von Fahrscheinen wurden für den streitgegenständlichen Zeitraum Kosten in Höhe von 112,20 Euro nachgewiesen.
Nachdem die Gemeinde A-Stadt mit Bescheid vom 07.10.2010 die Übernahme von Beförderungskosten abgelehnt hatte, lud das Sozialgericht Augsburg die Beigeladene mit Beschluss vom 19.07.2011 zum Verfahren bei.
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