I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.12.2011 - S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für eine Hormonspirale in Höhe von 340,00 EUR zu übernehmen hat.
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