LSG Bayern - Beschluss vom 14.09.2012
L 11 AS 533/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 558/12

LSG Bayern - Beschluss vom 14.09.2012 (L 11 AS 533/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/19921

LSG Bayern, Beschluss vom 14.09.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 533/12 B ER

DRsp Nr. 2012/19921

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2012 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 06.07.2012 bis 31.10.2012, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 617 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).