Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist eine monatliche Aufrechnung eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit einer Darlehensrückforderung sowie die einstweilige Einstellung einer Vollstreckung.
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