LSG Bayern - Beschluss vom 14.04.2014
L 5 R 245/14 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 6002/14

LSG Bayern - Beschluss vom 14.04.2014 (L 5 R 245/14 B) - DRsp Nr. 2014/8413

LSG Bayern, Beschluss vom 14.04.2014 - Aktenzeichen L 5 R 245/14 B

DRsp Nr. 2014/8413

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten war vor dem Sozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz streitig die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen eine Nachforderung von Beiträgen und Umlagen in Höhe von 154.024,32 Euro. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.2.2014 den Antrag zurückgenommen. Mit Beschluss vom 13.2.2014 hat das Sozialgericht den Streitwert in Höhe der Hälfte der streitgegenständlichen Forderung auf 77.012,16 Euro festgesetzt.

Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, angemessen für die Streitwertfestsetzung sei entsprechend dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit ein Viertel des Hauptsachestreitwerts gewesen. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit Vermerk vom 13.3.2014.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.2.2014 abzuändern und den Streitwert auf 38.506,08 Euro festzusetzen.

Die Antragsgegnerin hat sich der Auffassung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2.4.2014 angeschlossen. Einen eigenen Antrag hat die Antragsgegnerin nicht gestellt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 68 , ). Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.