Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.12.2011 wird zurückgewiesen.
I. Streitig ist die Aufhebung der - zum Teil vorläufigen - Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 in Höhe von insgesamt 1.346,35 EUR durch die Kläger.
Mit den Bescheiden vom 13.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2010 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 10.12.2008, 17.02.2008 (wohl 2009) und 26.3.2009 (vorläufige Leistungsbewilligung) teilweise wegen des Bezuges einer laufenden Halbwaisenrente durch den Sohn der Klägerin zu 1 seit 01.05.2008 (Rentenbescheid vom 23.10.2008, bekanntgegeben an die Klägerin) gestützt auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|