I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. November 2009 aufgehoben und die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 12. Oktober 2009 bis zur Zustellung der Entscheidung des Berufungsausschusses über den Widerspruch der Beigeladenen zu 1 angeordnet, längstens bis zum 15. März 2010.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens.
I. Gegenstand des Verfahrens ist die sofortige Vollziehung des Ruhens der Zulassung der Beigeladenen zu 1.
Die Beigeladene zu 1 ist seit dem 8. März 2000 als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt bei M. zugelassen. Mit Bescheid der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2002 erhielt sie die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung bei Kindern und Jugendlichen.
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