I. Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 08.10.2010 wird aufgehoben.
II. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Stadt, beigeordnet.
I. Streitig ist die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2009.
Die Klägerin bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis 31.12.2008. Mit Bescheid vom 05.12.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 03.02.2009 und 06.02.2009 bewilligte die Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009, wobei u.a. die Unterkunftskosten zwischen ihr und ihrem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn, der auf Leistungen der Beklagten verzichtet hatte, hälftig aufgeteilt wurden.
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