Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Juli 2013 wird aufgehoben.
II.Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des HerrnDr. K. vom 18. April 2011 werden auf die Staatskasse übernommen.
III.Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichenKosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
In dem am Sozialgericht München (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|