LSG Bayern - Beschluss vom 13.08.2013
L 15 SB 153/13 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 250/10

LSG Bayern - Beschluss vom 13.08.2013 (L 15 SB 153/13 B) - DRsp Nr. 2013/22246

LSG Bayern, Beschluss vom 13.08.2013 - Aktenzeichen L 15 SB 153/13 B

DRsp Nr. 2013/22246

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Juli 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des HerrnDr. K. vom 18. April 2011 werden auf die Staatskasse übernommen.

III.

Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichenKosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

In dem am Sozialgericht München (SG) unter dem Az.: S 18 SB 250/10 anhängig gewesenen Rechtsstreit der Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin wegen der Höhe des Grads der Behinderung (GdB) - Ziel der Beschwerdeführerin war ein höherer GdB als 40 - erstellte nach der Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. F. (Einzel-GdB von 20 für Wirbelsäulenbeschwerden) zunächst der der Neurologe und Psychiater Dr. K. unter dem Datum vom 26.08.2010 ein Gutachten von Amts wegen. Er kam dabei zu der Einschätzung, dass der Gesamt-GdB 40 betrage. Dieser Einschätzung lag eine mit einem GdB von 30 bewertete seelische Störung in Form einer somatoformen Schmerzstörung zugrunde. Eine klassische Migräne - so der Sachverständige - bestehe aufgrund der Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin nicht ...