LSG Bayern - Beschluss vom 13.07.2012
L 7 AS 492/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 324/12

LSG Bayern - Beschluss vom 13.07.2012 (L 7 AS 492/12 B ER) - DRsp Nr. 2014/3071

LSG Bayern, Beschluss vom 13.07.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 492/12 B ER

DRsp Nr. 2014/3071

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt die Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ab 1. Juni 2012. Streitig ist die Vorlage von Kontoauszügen.

Der Antragsteller lebt in eheähnlicher Gemeinschaft und in Bedarfsgemeinschaft mit Frau M. Sie bezogen zuletzt Arbeitslosengeld II bis zum 31.05.2012.

Am 21.05.2012 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung der Leistungen. Dabei übermittelte er eine gesonderte unterzeichnete Erklärung, dass er in den vergangenen sechs Monaten keine Einkünfte gehabt habe. Mit Schreiben vom 25.05.2012 forderte der Antragsgegner den Antragssteller unter Fristsetzung auf, "lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate, analog Umsatzaufstellung Ihrer Hausbank" vorzulegen. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung zu den §§ 60 ff. SGB I.