Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.01.2013 aufgehoben.
I.
Mit Beschluss vom 20.10.2009 hat das Sozialgericht Würzburg (
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und einen ausgefüllten Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen samt Belegen hierfür vorgelegt. Die Schreiben vom 23.08.2011 und 04.10.2011 habe er - so der Klägerbevollmächtigte - erhalten, aber mangels Kontakt zur Klägerin nicht beantworten können, das vom Kammervorsitzenden unterschriebene Schriftstück vom 13.11.2012 habe er nicht erhalten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des
II.
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