LSG Bayern - Beschluss vom 13.05.2013
L 11 AS 215/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 504/12

LSG Bayern - Beschluss vom 13.05.2013 (L 11 AS 215/13 B PKH) - DRsp Nr. 2013/15950

LSG Bayern, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 215/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/15950

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.02.2013 - S 15 AS 504/12 - wird verworfen.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für April 2012.

Nach Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.05.2012 (Bescheid vom 02.03.2012) bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2012 endgültig Alg II i.H.v. 20,53 EUR für April 2012 unter Anrechnung einer Ende März dem Kläger für das 1. Quartal 2012 zugeflossenen russischen Rente in Höhe von 618,56 EUR (206,18 EUR monatlicher Rentenanspruch).

Dagegen hat der Kläger Klage zum SG Würzburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Das Renteneinkommen sei für ein Quartal ausgezahlt und daher auf 3 Monate aufzuteilen. Die Vorgehensweise des Beklagten verstoße gegen das Gleichbehandlungsverbot.

Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25.02.2013 abgelehnt. Die nicht monatlich, sondern nur einmal im Quartal zugeflossene russische Rente könne nicht aufgeteilt werden, solange bei Anrechnung der Leistungsanspruch nicht ganz entfalle. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei zulässig.