Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.02.2013 - S
I.
Streitig ist die Erstattung der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die den von der Krankenkasse übernommenen Betrag übersteigen.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den vorliegend streitigen Zeitraum aufgrund des Bescheides vom 28.12.2011 (01.02.2012 bis 31.07.2012). Am 04.07.2012 beantragte er die Übernahme der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung (Rechnung vom 31.05.2012 zahlbar bis 28.06.2012) in Höhe von 2.274,17 EUR (3.213,45 EUR abzüglich 939,28 EUR Erstattung durch die Krankenkasse AOK).
Mit Bescheid vom 12.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erstattung der vom Kläger zu tragenden Kosten ab. Es handele sich nicht um einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen Bedarf, der zudem in die Zuständigkeit der Krankenkasse falle bzw. ggf. aus dem Regelbedarf zu decken sei.
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