Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.03.2011 wird zurückgewiesen.
I. Streitig ist die Bewilligung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende.
Auf den diesbezüglichen Antrag der Klägerin vom 13.09.2010 - sie zahle 250,00 EUR Warmmiete inkl. 40,00 EUR Heizkosten aufgrund eines Mietvertrages vom 27.01.2009, beziehe eine Ausbildungsförderung nach dem
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