LSG Bayern - Beschluss vom 13.02.2014
L 7 AS 755/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 378/13

LSG Bayern - Beschluss vom 13.02.2014 (L 7 AS 755/13 NZB) - DRsp Nr. 2014/5382

LSG Bayern, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 755/13 NZB

DRsp Nr. 2014/5382

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem die Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestätigt wurde.

Die Klägerin bezog vom Beklagten Arbeitslosengeld II. Zuletzt wurde mit Änderungsbescheid vom 20.08.2012 u. a. eine Leistung in Höhe von 281,11 Euro für den Monat September 2012 vorläufig bewilligt und auch Ende August 2012 ausgezahlt. Für die Zeit ab Oktober 2012 verzichtete die Klägerin später auf weitere Leistungen. Mitte November 2012 wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld erhalten hatte. Nach dem vorgelegten Kontoauszug erhielt die Klägerin am 27.09.2012 für die Zeit vom 29.09.2012 bis 09.11.2012 ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 902,82 Euro ausgezahlt.