LSG Bayern - Beschluss vom 13.02.2014
L 10 AL 398/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 131/11

LSG Bayern - Beschluss vom 13.02.2014 (L 10 AL 398/13 NZB) - DRsp Nr. 2014/4207

LSG Bayern, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen L 10 AL 398/13 NZB

DRsp Nr. 2014/4207

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.10.2013 abgeändert. Die Berufung ist zulässig.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

I.

Streitig ist die Ausstellung eines Bildungsgutscheines.

Der Kläger begehrt die Förderung der Teilnahme an einer Weiterbildung, die lt. dem Kläger Berufskraftfahrer innerhalb von 5 Jahren nachweisen müssten. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 15.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2011 ab. Zuständig sei hierfür die Deutsche Rentenversicherung.

Auf die dagegen erhobene Klage hin verurteilte das Sozialgericht Nürnberg die Beklagte, den Bildungsgutschein auszustellen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.

Dagegen hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige unter Berücksichtigung der Lehrgangskosten und der Fahrtkosten bereits 750,00 EUR. Dies hat auch der Kläger bestätigt.

II.