I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 22.04.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg, Az.: S
Der 1971 geborene Bf bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Nachdem der Bf einer Einladung zu einem Termin am 24.07.2007, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, nicht nachgekommen ist, forderte die Bg mit Bescheid vom 27.07.2007 den Bf auf am 07.08.2007 zu einem Besprechungstermin zu kommen, um mit ihm über ein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Zugleich wies die Bg auf die Folgen des Nichterscheinens bei einer Verletzung der Meldepflicht hin. Zu dem Termin am 07.08.2007 erschien der Bf ebenfalls nicht.
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