LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2013
L 15 SF 190/13
Vorinstanzen:
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4165/08

LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2013 (L 15 SF 190/13) - DRsp Nr. 2013/21811

LSG Bayern, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 190/13

DRsp Nr. 2013/21811

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vergütung für das Gutachten vom 29.10.2012 (Rechnung vom 25.10.2012) wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Antragsteller für die Vergütung für ein von ihm im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.

In dem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten rentenrechtlichen Berufungsverfahren erstellte der Antragsteller im Auftrag des Gerichts ein orthopädisches Gutachten. Das Gutachten vom 29.10.2012 ging am 05.11.2012 beim LSG ein. Der Eingang weiterer Anlagen, nicht aber einer Rechnung des Antragstellers, ist in diesem Zusammenhang vermerkt.

Mit Schreiben vom 05.07.2013 mahnte der Antragsteller die Bezahlung einer Rechnung vom 25.10.2012 für das Gutachten an. Der Zahlungserinnerung lag die Rechnung vom 25.10.2012 bei.

Mit Schreiben vom 12.07.2013 teilte der Kostenbeamte des Bayer. LSG dem Antragsteller mit, dass die Rechnung für das Gutachten erstmalig mit der Zahlungserinnerung eingegangen sei und daher wegen der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 JVEG der Vergütungsanspruch erloschen sei.