LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2013
L 11 AS 516/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1257/12

LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2013 (L 11 AS 516/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/22245

LSG Bayern, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 516/13 NZB

DRsp Nr. 2013/22245

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.07.2013 - S 5 AS 1257/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für den Austausch eines Wohnungstürschlosses nach Sachbeschädigung zu übernehmen hat.

Mit Bescheid vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 in Höhe von 788,00 EUR monatlich.

Am 06.09.2011 musste ebenso wie am 01.09.2011 das Wohnungstürschloss der Klägerin ausgetauscht werden und es entstanden hierbei jeweils Kosten in Höhe von 88,00 EUR, die nach Auskunft der Klägerin aufgrund eines Darlehens ihrer Mutter, die zugleich Vermieterin ist, bar bezahlt worden waren. Den Antrag auf Erstattung dieser Kosten durch den Beklagten lehnte dieser mit Bescheid vom 05.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2012 ab.