LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2011
L 5 KR 122/10 B
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 56/07

LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2011 (L 5 KR 122/10 B) - DRsp Nr. 2011/20191

LSG Bayern, Beschluss vom 12.09.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 122/10 B

DRsp Nr. 2011/20191

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 23.03.2010 abgeändert und der Streitwert auf 21.600 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten führten vor dem Sozialgericht einen Rechtsstreit über ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Beklagte hatte ursprünglich mit Statusfeststellungsbescheid vom 03.07.2002 festgestellt, dass die Beigeladene zu 1 bei der Beigeladenen zu 2 in der Zeit ab dem 01.01.2002 bis laufend nicht abhängig beschäftigt und somit selbständig sei.

Nach Überprüfung der Statusfeststellung vom 03.07.2002 im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 SGB IV und Durchsicht aller entscheidungsrelevanten Unterlagen gelangte die Klägerin zu der Auffassung, dass die im Statusfeststellungsbescheid vom 03.07.2002 getroffene Entscheidung bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der beschäftigten Familienangehörigen, der Beigeladenen zu 1, nicht zutreffend sei. Dies wurde der Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2006 unter Erläuterung der Rechtsauffassung mitgeteilt.

Am 12.03.2007 hat die Klägerin Klage erhoben zum Sozialgericht Landshut.