Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.05.2014 wird zurückgewiesen.
II.Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die schwangere Antragstellerin (ASt) bezog bis einschließlich 31.01.2014 Alg II vom Jobcenter B-Stadt. Seit 25.01.2014 lebte sie zusammen mit ihrer Tochter L. J. (geb. 07.01.2010) und ihrem Lebensgefährten S. S. (S) in A-Stadt. Die Miete inkl. Heizkosten (zentrale Warmwasserzubereitung) betrug monatlich 657 EUR (505 EUR Gesamtmiete zzgl. 77 EUR Heizkostenabschlag). Die ASt erhält für ihre Tochter Kindergeld iHv monatlich 184 EUR sowie
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