LSG Bayern - Beschluss vom 12.08.2011
L 11 AS 509/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 547/11

LSG Bayern - Beschluss vom 12.08.2011 (L 11 AS 509/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/19811

LSG Bayern, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 509/11 B ER

DRsp Nr. 2011/19811

I. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.05.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der ASt bezieht Alg II vom Ag. Er teilte dem Ag am 01.09.2010 mit, drei seiner Kinder seien am 30.08.2010 nach Thailand ausgewandert.

Mit Bescheid vom 07.02.2011 idF des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 bewilligte der Ag dem ASt vorläufig Alg II iHv monatlich 331,31 EUR für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.07.2011. Dagegen legte der ASt Widerspruch ein und brachte vor, landwirtschaftliche Aufwendungen seien nicht berücksichtigt worden. Zudem würden für das Umgangsrecht mit seinen Kindern Kosten für Telefon und einen Besuch entstehen. Wegen verschiedener notwendiger Reparaturen sei die Anrechnung der Pachteinnahmen falsch. Die im Zusammenhang mit Unterkunft und Heizung anfallenden Kosten seien nicht hinreichend berücksichtigt. Über den Widerspruch ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden.