LSG Bayern - Beschluss vom 12.03.2012
L 15 SB 22/12 B
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 513/09

LSG Bayern - Beschluss vom 12.03.2012 (L 15 SB 22/12 B) - DRsp Nr. 2012/15355

LSG Bayern, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen L 15 SB 22/12 B

DRsp Nr. 2012/15355

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20.12.2011, Az.: S 7 SB 513/09, wird aufgehoben.

II. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Prof. Dr. P. vom 11.09.2010 werden auf die Staatskasse übernommen.

III. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Az.: S 7 SB 513/09 anhängig gewesenen Rechtsstreit des Klägers und jetzigen Beschwerdeführers (Bf) gegen den Freistaat Bayern erstellte am 04.01.2010 Dr. V., prakt. Ärztin, Psychotherapie, ein Gutachten zur Höhe des Grades der Behinderung (GdB). Dabei kam die Sachverständige zu der Einschätzung, dass eine krankheitswertige depressive Verstimmung des Bf nicht nachweisbar sei und eine Antriebsstörung nicht vorliege. Den Gesamt-GdB schätzte sie auf 50.

Gegen dieses Gutachten wandten die Bevollmächtigten des Bf ein, dass beim Bf sehr wohl eine Antriebsstörung vorliege.

In dem vom Bf gemäß § 109 () beantragten Gutachten durch Prof. Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam der Sachverständige am 11.09.2010 zu dem Ergebnis, dass beim Bf eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen vorliege. Den Einzel-GdB für die seelische Störung schätzte er auf 20, den Gesamt-GdB auf 60.