I. Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20.12.2011, Az.:
II. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Prof. Dr. P. vom 11.09.2010 werden auf die Staatskasse übernommen.
III. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I. In dem am Sozialgericht Regensburg (
Gegen dieses Gutachten wandten die Bevollmächtigten des Bf ein, dass beim Bf sehr wohl eine Antriebsstörung vorliege.
In dem vom Bf gemäß § 109 () beantragten Gutachten durch Prof. Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam der Sachverständige am 11.09.2010 zu dem Ergebnis, dass beim Bf eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen vorliege. Den Einzel-GdB für die seelische Störung schätzte er auf 20, den Gesamt-GdB auf 60.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|