I. Der Antrag des Antragstellers vom 14.02.2009 auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 sowie der Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" im Wege einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Der Beklagte hat mit Bescheid vom 10.03.2000 den Grad der Behinderung (GdB) mit 50 bewertet und hierbei folgende Funktionsstörungen berücksichtigt:
Alkoholkrankheit (Einzel-GdB 30);
Polyneuropathie, Störung der Koordination (Einzel-GdB 30);
Schwerhörigkeit beidseits mit Ohrgeräuschen (Einzel-GdB 20);
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule.
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