I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 01.01.2005 Alg II. Am 25.09.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (
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