Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.08.2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin durch die Beklagte im Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg, Az: S 19 AY 11/07.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Operation des Tränengangs ihrer Augen, was diese mit Bescheid vom 16.07.2007 und Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007 ablehnte.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.12.2007 Klage zum Sozialgericht Nürnberg. Nachdem die Klägerin seit dem 26.05.2008 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §
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