Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Höhe der für August 2012 vom Beklagten zu zahlenden Unterkunfts- und Heizungskosten.
Wegen einer Nebenkostenerstattung in Höhe von 111,43 EUR, die der Vermieter mit Mietzahlungen des Klägers im August verrechnete, bewilligte der Beklagte für August 2012 lediglich um 111,43 EUR verminderte Unterkunfts- und Heizungskosten (Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2012 idF des Bescheides vom 02.(04.).09.2013). Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
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