LSG Bayern - Beschluss vom 11.03.2014
L 11 AS 52/14 NZB
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1215/12

LSG Bayern - Beschluss vom 11.03.2014 (L 11 AS 52/14 NZB) - DRsp Nr. 2014/6181

LSG Bayern, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 52/14 NZB

DRsp Nr. 2014/6181

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 - S 13 AS 1215/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der für August 2012 vom Beklagten zu zahlenden Unterkunfts- und Heizungskosten.

Wegen einer Nebenkostenerstattung in Höhe von 111,43 EUR, die der Vermieter mit Mietzahlungen des Klägers im August verrechnete, bewilligte der Beklagte für August 2012 lediglich um 111,43 EUR verminderte Unterkunfts- und Heizungskosten (Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2012 idF des Bescheides vom 02.(04.).09.2013). Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) den Beklagten verurteilt, an den Kläger für August 2013 weitere 50,58 EUR auszuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen (Urteil vom 17.12.2013). Dagegen hat der Kläger ohne weitere Begründung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.