I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin - Ag. - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, der Antragstellerin - Ast. - Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - II zu gewähren.
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