Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.01.2009 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller (ASt) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag) die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 672,00 EUR.
Der 1979 geborene ASt bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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