LSG Bayern - Beschluss vom 11.02.2014
L 7 AS 86/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 15/14

LSG Bayern - Beschluss vom 11.02.2014 (L 7 AS 86/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/4022

LSG Bayern, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 86/14 B ER

DRsp Nr. 2014/4022

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Beschwerdegegner und Beklagten (Bg) die Übernahme von Weiterbildungskosten.

Mit Schreiben vom 22.11.2013 beantragte der Bf beim Bg einen Bildungsgutschein für die Teilnahme an einem Lehrgang als Betreuungs- und Pflegeassistent. Der Kurs startete am 13.01.2014, er dauert sechs Monate und kostet insgesamt 2.480 EUR.

Mit Bescheid vom 13.01.2014 lehnte der Bg den Antrag ab. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung lägen nicht vor, da unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (Berufsverlauf, bisherige erfolglose Eingliederungsmaßnahmen, Alter des Bf und Belastbarkeit des Bf) nicht davon auszugehen sei, dass die angestrebte berufliche Qualifizierung die fast 30-jährige Arbeitslosigkeit des Bf beendet werde.

Am 08.01.2014 stellte der Bf Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Regensburg. Der Lehrgang beginne am 13.01.2014 und er benötige bis dahin die Zusicherung der Kostenübernahme.