Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.03.2013 über die Festsetzung von Ordnungsgeld wird aufgehoben.
II.Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichtbefolgung einer Anordnung des persönlichen Erscheinens. Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Kläger in einem Rechtsstreit betreffend Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) beim Sozialgericht (SG Nürnberg) Az. S
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