LSG Bayern - Beschluss vom 11.02.2013
L 7 AS 702/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 358/10

LSG Bayern - Beschluss vom 11.02.2013 (L 7 AS 702/12 NZB) - DRsp Nr. 2013/4869

LSG Bayern, Beschluss vom 11.02.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 702/12 NZB

DRsp Nr. 2013/4869

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. August 2012, Az.: S 11 AS 358/10 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen die Absenkung ihres Regelbedarfs in Höhe von 10 %, für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.03.2010, also 35,90 Euro monatlich, durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) durch Bescheid vom 17.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2010.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 08.08.2010 als unbegründet zurück. Die Bf sei in Kenntnis des Meldetermins am 18.11.2009 nicht erschienen. Hierfür habe sie keinen wichtigen Grund gehabt. Das von der Bf eigenmächtig vorgenommene Absagen des Termins durch den Anruf vom Büro des Leistungssachbearbeiters aus stelle keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar. Ob ein wichtiger Grund vorliege, sei objektiv zu bestimmen und nicht von der subjektiven Einschätzung des Betroffenen abhängig. Die subjektive Ansicht der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei für die Verwirklichung des Sanktionstatbestandes unerheblich (Lauterbach in Gagel SGB II/SGB III Stand 2012, § 31 SGB II Rz. 18 ff.). Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.