Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Januar 2008 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
I. Der Kläger hatte zwei Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als plastischer Chirurg an verschiedenen Vertragsarztsitzen und in unterschiedlichen Planungsbereichen gestellt. Wegen der Sperrung beider Planungsbereiche hatte der Beklagte beide Zulassungsanträge abgelehnt. Nachdem der Kläger gem. § 103 Abs. 4 SGB V Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes geworden war, nahm er die unter den Az.:
Das Sozialgericht München setzte mit Beschluss vom 23. Januar 2008 die Streitwerte auf jeweils 60.000,00 EUR fest. Dabei ging es für jeden Zulassungsstreit von einem wirtschaftlichen Wert pro Quartal in Höhe des Regelstreitwerts aus und rechnete auf zwölf Quartale hoch.
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