LSG Bayern - Beschluss vom 11.01.2013
L 7 AS 3/13 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 2726/12

LSG Bayern - Beschluss vom 11.01.2013 (L 7 AS 3/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/4122

LSG Bayern, Beschluss vom 11.01.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 3/13 B ER

DRsp Nr. 2013/4122

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom

14. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist im Eilverfahren, in welcher Höhe der Antragsgegner ab 01.12.2012 Kosten der Unterkunft zu übernehmen hat.

Die 1959 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin bewohnt alleine eine Wohnung mit 48 qm Wohnfläche in A-Stadt. Nach dem Mietvertrag vom 27.03.2006 hat diese eine Grundmiete von monatlich 690,- Euro zuzüglich einer Abschlagszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 55,- Euro EUR. Zum 01.02.2013 erhöht der Vermieter die Grundmiete auf 768,70 Euro. Für die Heizung mittels Gas zahlt die Antragstellerin an die Stadtwerke monatlich 115,- Euro. Zusammen ergibt sich eine Gesamtmiete von 860,- Euro, ab Februar 2013 von 938,70 Euro.