Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Sozialgericht Bayreuth (
Mit Schreiben vom 31.08.2013 beantragte der ASt eine "Umsetzung" u.a. "des BayLSGPawlick-Schreibens vom 07.06.2010 zur RA-Beiordnungs-Problematik" im Wege einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem
II.
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