LSG Bayern - Beschluss vom 10.09.2013
L 11 AS 601/13 ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 152/08

LSG Bayern - Beschluss vom 10.09.2013 (L 11 AS 601/13 ER) - DRsp Nr. 2013/21806

LSG Bayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 601/13 ER

DRsp Nr. 2013/21806

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Sozialgericht Bayreuth (SG) in den dort rechtshängigen Verfahren S 9 AS 102/08, S 9 AS 985/08, S 9 AS 196/09, S 9 AS 145/10, S 9 AS 424/10 und S 9 AS 636/11 aufgrund des Schreibens des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 07.06.2010. Darin war dem ASt mitgeteilt worden war, dass es sich bei einem Schreiben des SG vom 09.04.2010, das die Bitte um Benennung eines Anwaltes durch den ASt zur Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) enthält, nicht um eine rechtsmittelfähige Entscheidung, sondern um ein bloßes formloses Schreiben handele. Wenn er eine Entscheidung allein über die Bewilligung von PKH ohne Beiordnung eines Anwaltes begehre, möge er sich an das Sozialgericht wenden, das LSG habe nichts Weiteres zu veranlassen.

Mit Schreiben vom 31.08.2013 beantragte der ASt eine "Umsetzung" u.a. "des BayLSGPawlick-Schreibens vom 07.06.2010 zur RA-Beiordnungs-Problematik" im Wege einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem SG.

II.